„Gynäkologische Impfungen“ gibt’s nicht (03/2014)

„Gynäkologische Impfungen“ gibt’s nicht

… auch wenn irgendein Schlauberger von der KV Nordrhein das Gegenteil behauptet. Jedenfalls findet sich eine derartige begriffliche Abgrenzung weder in der Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) des G-BA vom 20.12.2013 noch im Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab 1.1.2009 zwischen der KV Nordrhein und den Krankenkassen/-verbänden NRW. Dennoch entschied der Schlauberger, einer Kollegin jetzt – nach fünf Jahren unbeanstandeter Abrechnung – alle Impfleistungen, bis auf die HPV-Impfung, streichen zu müssen. Begründung: Als Gynäkologin dürfe sie nur „gynäkologische Impfungen“ abrechnen. Das ist Unfug. Denn wer als Qualifikationsnachweis ein durch eine Ärztekammer ausgestelltes Impfzertifikat der KV vorgelegt hat, der darf selbstverständlich impfen und das auch abrechnen – und zwar sämtliche Impfungen und egal, ob als Gynäkologe, Urologe oder Hausarzt. Abgesehen davon: Wenn dem KVNO-Schlauberger nach fünf Jahren erst jetzt auffällt, dass die Vorlage eines Impfzertifikats bisher versäumt worden ist, dann hätte er – vor der Streichung – die Kollegin vielleicht einmal anrufen oder ihr vielleicht ein nettes Briefchen schreiben können und sie gebeten, das Zertifikat nachzureichen, oder? Hilfe, Freundlichkeit und Service, meint GenoGyn, sollten eigentlich zu Grundtugenden der, nein, „unserer“ KV gehören.

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