Organsreening- gut gemacht, KV! (08/2013)

Organscreening – gut gemacht, KV!

Der Bewertungsausschuss hat, das wissen längst alle, ein weiteres Mal geschludert: Leistung etabliert – Honorar vergessen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), da selbst Teil des Bewertungsausschusses, hat den Fehler natürlich sofort bemerkt, überlegte kurz und informierte dann unverzüglich, d.h. sieben Wochen nach Inkraftreten der neuen Mutterschafts-Richtlinien (MuRL) die Kassenärztliche Vereinigungen, welches Vorgehen – bis zur Festlegung einer Vergütungsregelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) – sie ab dem 1. Juli den Vertragsärzten empfiehlt: Honorierung per Privatrechnung nach GOÄ. Auch die KVNo reagierte blitzschnell und teilte sechs Wochen später, am 1. Juli, also an genau jenem Tag, an dem die neuen MuRL gültig wurden, den niedergelassenen Gynäkologen das von der KBV empfohlene Vorgehen mit.

Nun weiß jeder Arzt, wie eine Privatrechnung nach GOÄ auszusehen hat. Die Bemessung der Gebühren ist in der Regel zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen zulässig bzw. bei bestimmten Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 1,8fachen. Bei den für das Organscreening abrechenbaren Leistungen (Nr. 3 und analog Nr. 5373), die unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Gerätequalität, des dafür erworbenen und per Prüfung zertifizierten Könnens und unter Berücksichtigung des trotzdem damit verbundenen forensischen Risikos kommen, da bestand durchweg Einigkeit, ausschließlich die Faktoren 2,3 bzw. 1,8 infrage. In der Summe macht das 219,45 Euro. Eigentlich müsste noch ein Inflationsausgleich von etwa 30 Prozent hinzu addiert werden, denn die Grundbeträge stammen noch aus dem Jahr 1996.

Aber wie dem auch sei: Krasser kann die Schieflage eines EBM, also der Grundlage vertragsärztlicher Honorierung, nicht bloßgestellt werden. Da werden auf der einen Seite für eine dreimonatige Schwangerenrundumversorgung ganze 106,37 Euro gezahlt, und allein für die eine neue Untersuchung empfiehlt die KBV praktisch ein Honorar von 219,45 Euro.

So oder so ähnlich muss das wohl auch die KVNo gesehen und sich vermutlich fürchterlich geschämt haben. Jedenfalls setzte sich die KVNo – als „Interessenvertreter der Vertragsärzte“ – und, wie man hörte, unter dem Einfluss einiger Laienpolitiker mit den meisten Gesetzlichen Krankenkassen zusammen und vereinbarte am 17. Juli mit diesen eine Übergangsregelung – mit dem Ergebnis, dass bei beiden Gebührennummern nur das minimal Mögliche, nämlich der jeweils einfache Satz angesetzt wird. Das entspricht in der Summe 119,49 Euro. Darüber werden sich die Kassen gefreut haben, doch auch dieser Betrag ist immer noch höher als sie den Vertragsärzten für die komplette Schwangerschaftsbetreuung pro Quartal zahlen. Und damit die Schwangeren nur ja nichts davon mitkriegen, wird dieses Honorar von den Vertragsärzten via Symbolnummern direkt über die KV abgerechnet – natürlich „außerhalb der RLV/QZV und außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung“. Wie schön.

Alles in allem darf man einmal mehr festhalten: Vermutlich gibt es in Deutschland kaum einen Berufsstand, dem es immer wieder so perfekt gelingt, sich selbst zielsicher, konsequent und lustvoll ins eigene Knie zu schießen. Nebenbei: Nach § 1, Abs. 2 der KVNo-GKV-Vereinbarung ist nach wie vor auch die von der KBV empfohlene Honorierung per Privatrechnung nach GOÄ möglich – „kann“ steht schließlich da. Doch wer möchte mit einer Schwangeren stundenlang diskutieren, wenn deren Freundin bei einem anderen Arzt „nichts“ bezahlen muss?

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