Für Patienten und Ärzte: Aufklärungsmaterialien zur Kostenerstattung über GenoGyn zu beziehen (02.08.2012)
Köln. Kostenerstattung statt Sachleistungsprinzip: Namhafte Politiker, Wissenschaftler und Ärzteorganisationen wie der Hartmannbund, der NAV-Virchow-Bund, MEDIVERBUND und die Freie Ärzteschaft drängen schon seit Langem auf ein Ende des Sachleistungssystems und auf die Einführungen einer praktikablen, EU-konformen Kostenerstattung. Auch die Ärztliche Genossenschaft der Frauenärzte GenoGyn plädiert dafür und bietet zur breiten Information nun Aufklärungsmaterialien zur Kostenerstattung für Patienten und Ärzte an. Praxisinhaber können Thekenaufsteller/Poster, Patienten-Info-Flyer, das Manual für das Praxisteam sowie das für Ärzte auf der Homepage der GenoGyn (www.genogyn.de) unter dem Menüpunkt Service anfordern. Nicht-Mitglieder der GenoGyn zahlen eine Schutzgebühr von 10 Euro. Hier geht’s zum Anforderungsformular.
Herausgeber der Aufklärungsmaterialien ist das Aktionsbündnis Fachärztlicher Organisationen (AFO), das 2010 von GenoGyn Rheinland eG, HNOnet NRW eG, Orthonet-NRW eG und Uro-GmbH Nordrhein gegründet wurde und dem inzwischen auch das Anästhesienetz-NRW beigetreten ist.
Kostenerstattung bedeutet vor allem: freie Behandlungswahl ohne Beschränkung auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, Transparenz, weniger Bürokratie durch Direktabrechnung mit dem Patienten oder mit der Krankenkasse sowie leistungsgerechte Honorierung ärztlicher Tätigkeit. Patienten können die Kostenerstattung für alle Leistungsbereiche wählen oder sie zum Beispiel auf Teilbereiche wie die ambulante Versorgung beschränken.
„Der Kassenpatient wird als Selbstzahler wie ein Privatpatient nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) behandelt. Er bezahlt seine Rechnung direkt an den Arzt und lässt sich den erstattungsfähigen Anteil durch seine Krankenkasse rückerstatten“, erklärt Frauenärztin Dr. Caroline Hoppe aus dem Vorstand der GenoGyn. Erstattungsfähig ist nur der Beitrag, der bei Anwendung der Kassen-Gebührenordnung für Ärzte, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, EBM, gezahlt worden wäre, abzüglich einer je nach Krankenkasse unterschiedlichen Pauschale von maximal 5 Prozent für den Verwaltungsaufwand und die fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung. Dr. Hoppe: „Einzelne Krankenkassen verzichten auf diesen Abschlag. Die meisten Krankenkassen akzeptieren auch Abtretungserklärungen der Patienten, so dass die Ärzte direkt mit der Krankenkasse abrechnen können und den Patienten Verwaltungsaufwand erspart wird.“ Zusatzversicherungen, welche die Differenz zwischen erstattungsfähigem Anteil und privatärztlichem Honorar ausgleichen, werden empfohlen.