Fortbildungspflicht auch für angestellte Ärzte (02/2014)

Fortbildungspflicht auch für angestellte Ärzte

Am 30. Juni ist es wieder soweit: Bis dahin müssen alle Vertragsärzte nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind, d.h. sie müssen bis dahin der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dokumentieren, dass sie in den letzten fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben haben. Tuen sie es nicht, sieht das Gesetz Kürzungen des vertragsärztlichen Honorars vor. Die Sanktion endet mit Ablauf des Quartals, in dem der Arzt den vollständigen Fortbildungsnachweis erbringt. Dazu gibt es aber noch eine Ergänzung, die nicht unbedingt jedem präsent ist, jedoch überraschende Folgen für Dritte haben kann: Auch Ärzte, die in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder in einer Praxis angestellt sind, müssen den Fortbildungsnachweis erbringen, sofern sie gesetzlich versicherte Patienten behandeln. Versäumt nur ein einziger angestellter Arzt den Nachweis, dann wird nicht nur dessen Honorar, sondern das Honorar sämtlicher dort tätigen Ärzte mit Kürzungen belegt.

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