Vorsicht bei Arztvermittlungsportalen (02/2014)

Vorsicht bei Arztvermittlungsportalen

Die Teilnahme an Arztportalen, die gegen Gebühr oder Prämie Patienten empfehlen oder vermitteln, verstößt gegen das ärztliche Standesrecht. Darauf weist der Justiziar der GenoGyn, die im Medizinrecht renommierte Anwaltskanzlei Dr. Halbe – Rechtsanwälte, hin. In jüngster Zeit häufen sich Anfragen, wonach Arztportale bei Niedergelassenen auf Kundenfang gehen („Aufgrund einiger Empfehlungen Ihrer Praxis durch zufriedene Patientinnen möchten wir Sie nunmehr gerne in unser Netzwerk aufnehmen.“). Als Entgelt für die Vermittlung eines Ersttermins eines gesetzlich versicherten Neupatienten wird zum Beispiel eine Gebühr von 10 Euro pro Patient, für die eines Ersttermins eines privat versicherten Neupatienten eine Gebühr von 50 Euro pro Patient verlangt. So was geht ganz und gar nicht. Aber natürlich wollen die Portale nicht nur vermitteln und daran verdienen, sondern sie wollen weit mehr, nämlich Einfluss auf die Termingestaltung der Praxis nehmen, online versteht sich. Und da hakt es ein zweites Mal, mindestens genauso kräftig. Diesmal aber nicht durch ärztliches Standesrecht, sondern durch die Internet-Realität. Und die heißt: Wer online ist, der ist transparent. Durch und durch, und da helfen auch keine noch so ausgeklügelten Sicherheitsmaßnahmen. Und wenn Fremde in den Praxisrechner online Termine eingeben können, dann können Fremde online auch Daten absaugen – von der Praxis selbst und von Patienten. Ärztliche Schweigepflicht, Datensicherheit, Datenschutz, Selbstbestimmung des Patienten u.v.a.m. werden zur Farce.

mehr …

zurück