Individualbudgets rechtswidrig (01/2014)

Individualbudgets rechtswidrig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat wie zuvor das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die im Honorarverteilungsvertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) enthaltenen Individualbudgets für rechtswidrig erachtet. Allerdings haben die Gerichte der KVNo keine Vorgabe gemacht, wie der Anspruch für die Quartale II/2005 bis IV/2008 neu zu berechnen ist. Die KVNo versendet derzeit an betroffene Ärzte Vergleichsangebote, in denen sie erläutert, dass im Hinblick auf die genannten Quartale Nachberechnungen vorgenommen wurden – mit teils überraschendem Ergebnis. Zum Beispiel erhielt eine Gynäkologin das Angebot einer Nachzahlung von rund 5.500 Euro pro Quartalsabrechnung. Neuberechnungen werden allerdings nur bei denjenigen durchgeführt, die damals gegen die Honorarbescheide Widerspruch eingelegt haben. Das muss jeder kontrollieren, ggf. kann bei der KVNo nachgehakt werden. Aber Letzteres sollte man sich gut überlegen. Denn ob eine Nachberechnung stets Nachzahlungen, sondern stattdessen auch mal eine unter Umständen schmerzhafte Rückforderung seitens der KVNo ergibt, ist keineswegs sicher. Deshalb ist es unbedingt empfehlenswert, und darauf weist der Justitiar der GenoGyn, die im Medizinrecht renommierte Anwaltskanzlei Dr. Halbe – Rechtsanwälte, hin, sich vorab, also bevor man in dieser Sache aktiv wird, anwaltlich beraten zu lassen. Unter Umständen ist sogar eine Rücknahme der Widersprüche vernünftig. Außerdem, wenn ein Vergleichsangebot von der KVNo vorliegt, sollte man auch das, bevor man es annimmt, gründlich überprüfen lassen. Denn manchmal ist es günstiger, man nimmt das Angebot an, manchmal jedoch lässt man sich auf einen Vergleich besser nicht ein.

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