Krebsregister: Wer zahlt die 50.000 Euro? (11/2013)

Krebsregister: Wer zahlt die 50.000 Euro?

Ärzte, die ihren Meldepflichten an das Krebsregister in NRW nicht nachkommen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Eine entsprechende Gesetzesänderung verabschiedete der Düsseldorfer Landtag am 16. Oktober 2013. Damit solle, so der Gesetzgeber, der Druck auf Mediziner erhöht werden, die diagnostizierte Ersterkrankungen bei Krebspatienten vorsätzlich oder fahrlässig nicht vollständig melden. Doch wer „diagnostiziert“ die Erkrankung und ist deshalb meldepflichtig? Der Arzt, der als Pathologe die Histologie erstellt, der Arzt, der – ambulant oder in der Klinik – die Operation durchführt und später vom Pathologen das histologische Ergebnis mitgeteilt bekommt oder der niedergelassene Arzt, der – noch später – durch den Entlassungsbericht die Diagnose erfährt? Seltsam, in keiner Publikation zu dem Thema erfährt man etwas darüber. GenoGyn hat deshalb direkt mit dem Epidemiologischen Krebsregister NRW gGmbH Kontakt aufgenommen und vom zuständigen Mitarbeiter Dr. rer. medic. Volker Krieg folgende verbindliche Antwort erhalten: In erster Linie ist der Operateur meldepflichtig, in zweiter Linie der Pathologe. Der niedergelassene Arzt ist es jedenfalls nicht.

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